LVPEBW posititioniert sich gegen „Netzbetten“

Die Firma Krewi bewirbt derzeit in Deutschland sogenannte Posey-Betten.

Dabei handelt es sich um Klinikbetten mit einem zeltartigen Gestell, das dazu dient Menschen in einer Art Käfig am Verlassen des Bettes zu hindern. Die Firma Krewi bewirbt diese Betten als „milderes Mittel“ mit explizitem Verweis auf den „Werdenfelser Weg“, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, die ohne richterliche Genehmigung nicht zulässig ist. Die Poseybetten sind in der Funktion und im Grad der Freiheitseinschränkung identisch mit Netzbetten, insofern handelt es sich dabei um Netzbetten.

Laut Angaben der Firma werden diese Betten in zahlreichen Einrichtungen in Deutschland eingesetzt, in der Psychiatrie, Neurologie, in Pflegeheimen und in Einrichtungen für Menschen mit geistigen Behinderungen. Dabei werden genannt: Psychiatrieverbund Nordwestpfalz, Kliniken Schmieder (Stuttgart), ZfP Schloss Winnenden, Pfalzklinikum Klingenmünster, Klinik Arnsdorf, Fachklinik Alzey, Hunsrückklinik, Hospital St. Laurenzius (Freyburg), Villa Borbet, Isar-Amper Klinikum München, Asklepiusklinik Schildautal.

Im Prospekt der amerikanischen Herstellerfirma wird der Preis für das Bett (13.000$ oder Leasing) den sehr viel höheren Kosten für eine 1:1 Betreuung gegenübergestellt (siehe hier).

Posey stellt u.a. auch Zwangsjacken her (siehe hier).

Netzbetten wurden in Österreich 2015 verboten (siehe hier).

Das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) hat sich 2017 für eine ausnahmsloses Verbot von Netzbetten ausgesprochen siehe hier().

Vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags wurde 2017 bestätigt  , dass die EU Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005   betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EUAnti-Folter-VO) in Deutschland allgemeine Geltung besitzt, in allen ihren Teilen verbindlich ist und ohne weiteren nationalstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbar gilt.

In dieser Verordnung wird In Bezug auf Netzbetten grundsätzlich jede

Ausfuhr (Art. 3 EU-Anti-Folter-VO),

– jede Einfuhr (Art. 4 EU-Anti-Folter-VO),

– jede Durchfuhr (Art. 4a EU-Anti-Folter-VO),

– jede Vermittlungstätigkeit (Art. 4b EU-Anti-Folter-VO),

– jede Art von Ausbildungs- und technische Unterstützungsmaßnahme (Art. 3, 4 sowie 4c

EU-Anti-Folter-VO),

– die Durchführung von Handelsmessen (Art. 4d EU-Anti-Folter-VO) sowie

– Werbung (Art. 4e EU-Anti-Folter-VO)

verboten.

Der LVPEBW unterstützt die Initiative der

Kliniken Landkreis Heidenheim gGmbH

Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

Dr. Martin Zinkler

Michael Waibel